Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
34 Sitzungsniederschrift
(1)
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut
der
Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind,
enthält. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist
eine Anwesenheitsliste
beizufügen,
in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2)
Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der
Sitzung teilgenommen, so ist ihm
der
entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
Einwendungen gegen die Niederschrift
sind
unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift
beizufügen.
(3)
Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des
Betriebsrats und seiner Ausschüsse
jederzeit
einzusehen.
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