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Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat
vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der
Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

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