Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf
Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein
Beauftragter einer im Betriebsrat
vertretenen
Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall
sind der Zeitpunkt der
Sitzung
und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
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