Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
3 Abweichende Regelungen
(1) Durch Tarifvertrag
können bestimmt werden:
1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines
unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b) die
Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von
Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten
Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder
projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten)
organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in
beteiligungspflichtigen Angelegenheiten
trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten
(Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten
Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3. andere
Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere
aufgrund der Betriebs-,
Unternehmens-
oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der
Zusammenarbeit von Unternehmen
einer wirksamen und zweckmäßigen
Interessenvertretung der
Arbeitnehmer dient;
4. zusätzliche
betriebsverfassungsrechtliche Gremien
(Arbeitsgemeinschaften), die der
unternehmensübergreifenden
Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der
Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen
Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht
in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine
tarifliche Regelung und gilt
auch kein anderer
Tarifvertrag,
kann
die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen
werden.
(3) Besteht im Fall
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche
Regelung und besteht in dem Unternehmen
kein Betriebsrat, können
die Arbeitnehmer mit
Stimmenmehrheit
die Wahl eines unternehmenseinheitlichen
Betriebsrats beschließen.
Die
Abstimmung kann von mindestens
drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer
im Unternehmen vertretenen
Gewerkschaft veranlasst
werden.
(4)
Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes
bestimmt, sind Regelungen nach Absatz
1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten
regelmäßigen
Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht
kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl
des Betriebsrats erforderlich.
Sieht
der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen
Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender
Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis
3
entfallen, mit Bekanntgabe des
Wahlergebnisses.
(5)
Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen
Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.
Auf die in
ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften
über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu
§ 3 Abs. 1 |
| Tarifvertrag |
= Bezug auf tarifvertragliche
Regelung
( regelt
der Tarifvertrag, nicht der Betiebsrat )
|
| Kommentierung
: |
zu
§ 3 Abs. 2 |
| Besteht
in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine
tarifliche Regelung und
gilt
auch kein anderer
Tarifvertrag, kann die
Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen
werden. |
unbedingt vor Abschluss einr
Betriebsvereinbarung die zuständige Gewerkschaft konsultieren
!!! |
| Kommentierung
: |
zu
§ 3 Abs. 3 |
|
können
die Arbeitnehmer mit
Stimmenmehrheit
die Wahl eines unternehmenseinheitlichen
Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann
von mindestens
drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer
im Unternehmen vertretenen
Gewerkschaft veranlasst
werden.
|
= Betriebsratsgründung .
Arbeitnehmer die ihre
Interessenvertrtung anstreben, sollten (unbedingt)
mit der zuständigen Gewerkschaft Kontakt zwecks
Gründung
eines Betriebsrates aufnehmen, damit keine Sanktionen
seitens des
Arbeitgeber ausgelöst werden,
(das ist zwar gesetzlich
verboten,
kommt aber hin und wieder vor)
die Gewerkschaften nennen, dem
Arbeitgeber
in solchen
Fällen nicht die Namen det Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat
gründen wollen,
somit ist sichergestellt, das die
Wahl unkompliziert ablaufen kann, die einen Betriebsat wählt
!!!
|
|