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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
29 Einberufung der Sitzungen
(1)
Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die
Mitglieder des Betriebsrats zu der
nach § 26 Abs. 1
vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende
des Wahlvorstands leitet die
Sitzung,
bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2)
Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein.
Er setzt die Tagesordnung fest un
leitet
die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats
zu den Sitzungen rechtzeitig unter
Mitteilung
der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die
Schwerbehindertenvertretung sowie für die
Jugend-
und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an
der Betriebsratssitzung haben.
Kann
ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen,
so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich
dem
Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende
hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder
für
einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter
das Ersatzmitglied zu laden.
(3)
Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand,
dessen Beratung beantragt ist, auf
die
Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des
Betriebsrats oder der Arbeitgeber
beantragt.
(4)
Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt sind, und an den Sitzungen,
zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen
Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört,
hinzuziehen.
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