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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1)
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit
der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder
bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt
nach Maßgabe einer mit dem
Arbeitgeber
abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben
müssen
im Zusammenhang mit den von
der
Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die
Übertragung bedarf der Schriftform. Für den
Widerruf
der
Übertragung
gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(2)
Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben
mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen
schließen;
eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der
Gruppenmitglieder. § 77 gilt
entsprechend.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer
Angelegenheit
nicht einigen, nimmt der
Betriebsrat
das Beteiligungsrecht wahr.
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