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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1)
Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern
Ausschüsse bilden und ihnen
bestimmte
Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der
Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz
3
bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der
Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben
zur
selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben
zur selbständigen Entscheidung auf
Mitglieder
des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom
Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt
werden.
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