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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
27 Betriebsausschuss
(1)
Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen
Betriebsausschuss. Der
Betriebsausschuss
besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter
und bei
Betriebsräten
mit
9
bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17
bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25
bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37
oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die
weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte
in geheimer Wahl und nach den
Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein
Wahlvorschlag
gemacht, so erfolgt die Wahl nach den
Grundsätzen
der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den
Grundsätzen der
Verhältniswahl
gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des
Betriebsrats, der in geheimer
Abstimmung
gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der
Mitglieder des Betriebsrats
bedarf.
(2)
Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte
des
Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem
Betriebsausschuss
mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur
selbständigen Erledigung
übertragen;
dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
Die Übertragung bedarf der
Schriftform.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den
Widerruf der
Übertragung von Aufgaben.
(3)
Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können
die
laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des
Betriebsrats
oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
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