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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
26 Vorsitzender
(1)
Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
(2)
Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung
sein Stellvertreter vertritt den
Betriebsrat
im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme
von Erklärungen, die dem
Betriebsrat
gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats
oder im Fall seiner Verhinderung
sein
Stellvertreter berechtigt.
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