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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
25 Ersatzmitglieder
(1)
Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein
Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die
Stellvertretung
eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2)
Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15
Abs. 2 der Reihe nach aus den nicht
gewählten
Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu
ersetzenden Mitglieder
angehören.
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied
derjenigen Vorschlagsliste zu
entnehmen,
auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste
Sitz entfallen würde. Ist das
ausgeschiedene
oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
gewählt, so bestimmt
sich
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des
§ 15 Abs. 2 nach der Höhe der
erreichten
Stimmenzahlen.
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