|
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
24 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats
aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2
bezeichneten
Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
zum
Inhaltsverzeichnis
|