§
23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1)
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der
Arbeitgeber oder eine im Betrieb
vertretene
Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Betriebsrat
oder
die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner
gesetzlichen Pflichten beantragen. Der
Ausschluss
eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2)
Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht
unverzüglich einen Wahlvorstand für die
Neuwahl
ein. § 16 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3)
Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
können
bei groben Verstößen des
Arbeitgebers
gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht
beantragen, dem
Arbeitgeber
aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung
zu dulden oder eine
Handlung
vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch
rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung
auferlegten
Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme
einer Handlung zu
dulden,
so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden
Zuwiderhandlung nach vorheriger
Androhung
zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber
die
ihm durch eine rechtskräftige
gerichtliche
Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom
Arbeitsgericht zu erkennen,
dass
er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.
Antragsberechtigt sind der
Betriebsrat
oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das
Höchstmaß
des Ordnungsgeldes und
Zwangsgeldes
beträgt 10.000 Euro.
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