Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
21b Restmandat
Geht
ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so
bleibt dessen Betriebsrat so
lange
im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden
Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte
erforderlich ist.
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