§
21a Übergangsmandat *)
(1)
Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und
führt die Geschäfte für die ihm
bislang
zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
nicht
in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht
(Übergangsmandat). Der
Betriebsrat
hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
Das Übergangsmandat endet, sobald
in
den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das
Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens
jedoch
sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung kann
das
Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2)
Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst,
so nimmt der Betriebsrat des
nach
der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat
wahr.
Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder
Zusammenlegung von Betrieben und
Betriebsteilen
im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer
Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz
erfolgt.
*)
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12. März
2001
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer
beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
(ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
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