§
21 Amtszeit
Die
regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier
Jahre.
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
oder,
wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht,
mit
Ablauf von dessen Amtszeit.
Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,
in dem nach
§ 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen
stattfinden.
In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die
Amtszeit spätestens am 31. Mai des
Jahres,
in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist.
In den Fällen
des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit
mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses des neu gewählten
Betriebsrats.
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