§
20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1)
Niemand
darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
Insbesondere darf
kein Arbeitnehmer in der Ausübung des
aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2)
Niemand darf die Wahl des Betriebsrats
durch Zufügung
oder
Androhung von Nachteilen
oder
durch Gewährung oder
Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3)
Die Kosten der Wahl
trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von
Arbeitszeit,
die zur Ausübung des Wahlrechts,
zur Betätigung im Wahlvorstand
oder
zur Tätigkeit als
Vermittler (§ 18a)
erforderlich
ist,
berechtigt
den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu $ 20 BetrVG |
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(1)
Niemand
darf die Wahl des Betriebsrats behindern.
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Ist
eigentlich ja logisch,
dennoch:,
kommt es in der Praxis leider vor !
Tip -
- Gewerkschaft einschalten und ggf. ein Verfahren gegen den Behinderer
einleiten.
Rechtsgrundlage =
§
119 Abs 1 Zi. 1 BetrVG
das gilt übrigens auch für:
Jugend-
und Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats
oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5
bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer
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(3)
Die Kosten
der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von
Arbeitszeit,
die zur Ausübung des Wahlrechts,
zur Betätigung im Wahlvorstand
oder
zur Tätigkeit als
Vermittler (§ 18a)
erforderlich
ist,
berechtigt
den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
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Die
Notwendigkeit / Erforderlichkeit
beurteilt "nur" der ggf. Betroffenen Arbeitnehmer, nicht etwa der
Arbeitgeber,
Sanktionen gegen den davon betroffenen Arbeitnehmer, wie in §
20 Abs. 2 beschrieben,
(2)
Niemand darf die Wahl des Betriebsrats
durch
Zufügung
oder
Androhung
von Nachteilen
oder
durch Gewährung oder
Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
führen auch
hier wieder zur Ahndung im Sinne des:
§ 119 Abs 1 Zi. 1 BetrVG
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