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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. 

Insbesondere darf  kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats 

durch Zufügung 
oder 
Androhung von Nachteilen 
oder 
durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. 

Versäumnis von Arbeitszeit, 
die zur Ausübung des Wahlrechts, 
zur Betätigung im Wahlvorstand 
oder 
zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a
erforderlich ist, 

berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung : zu $ 20 BetrVG

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. 

Ist eigentlich ja logisch,
dennoch:,
kommt es in der Praxis leider vor !
Tip -
- Gewerkschaft einschalten und ggf. ein Verfahren gegen den Behinderer einleiten.
Rechtsgrundlage =
§ 119 Abs 1 Zi. 1 BetrVG

das gilt übrigens auch für:
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. 

Versäumnis von Arbeitszeit, 
die zur Ausübung des Wahlrechts, 
zur Betätigung im Wahlvorstand 
oder 
zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a
erforderlich ist, 

berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

Die Notwendigkeit / Erforderlichkeit
beurteilt "nur" der ggf. Betroffenen Arbeitnehmer, nicht etwa der Arbeitgeber,

Sanktionen gegen den davon betroffenen Arbeitnehmer, wie in § 20 Abs. 2 beschrieben,

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats 

durch Zufügung 
oder 
Androhung von Nachteilen 
oder 
durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

führen auch hier wieder zur Ahndung im Sinne des:
§ 119 Abs 1 Zi. 1 BetrVG


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