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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, 

soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

zum Inhaltsverzeichnis


Kommentierung : zu § 2 Abs. 1
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der

sehr wichtig =
(1.geltenden Tarifverträge) vertrauensvoll und im = hier steht ausdrücklich: das Tarifvertragsregelungen den Tarifparteien unterliegen,
die Ramenbedingungen des Tarifvertrages können nicht in Betriebsvereinbarungen
verändert werden, Ausgestaltung des Tarifvertrages in Betriebsvereinbarungen folglich "nur" im Ramen der Vorgabe des/ der Tarifvert -rages, -träge

(2.Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
und Arbeitgebervereinigungen)
zum
= hier steht ausdrücklich: Der Gesetzgeber ordnet die Zusammenarbeit mit den Verbänden
ausdrücklich an ! (Unbedingt die hinzuziehung der Gewerkschaft beachten ! )
(3.Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.) = beachtet bitte unbedingt die Nennung, den Wortlaut und die Reihenfolge des Textes,
das Wohl der Arbeitnehmer steht hier ( nicht zufällig), beachtet hierzu

Artikel 14 Eigentum - Erbrecht - Enteignung
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.)
Kommentierung : zu § 2 Abs.  2
(1)Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse
der im Betrieb

vertretenen Gewerkschaften
ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers
 oder seines Vertreters
Zugang zum Betrieb zu gewähren
= auch hier wieder - Beteiligung der Gewerkschaft und Zugangsrecht in den Betrieb (unabgingbar)
(2/1)soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von  =(2/1) wird in der Praxis kaum vorkommen (Terminabsprache beachten)
(2/2)Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. = (2/2) Betriebsgeheimnis (auch Geschäftsgeheimnis)
Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann.

Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet

(vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/ 86 - BAGE 57, 159, Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/ 79 - BAGE 41, 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/ 00 - RTkom 2001, 168).
 Fundstelle Wikipedia



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