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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und
Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden
Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken
mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen zum Wohl
der
Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem
Gesetz genannten Aufgaben und
Befugnisse der
im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften
ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder
seines Vertreters Zugang
zum
Betrieb zu gewähren,
soweit dem nicht
unumgängliche
Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder
der Schutz von
Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben
der Gewerkschaften und der Vereinigungen der
Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung
der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu
§ 2 Abs. 1 |
Arbeitgeber und
Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der
|
sehr wichtig =
|
| (1.geltenden
Tarifverträge) vertrauensvoll und im
|
= hier steht
ausdrücklich: das Tarifvertragsregelungen den Tarifparteien
unterliegen,
die
Ramenbedingungen des Tarifvertrages können nicht in
Betriebsvereinbarungen
verändert
werden,
Ausgestaltung des Tarifvertrages in Betriebsvereinbarungen folglich
"nur" im Ramen der Vorgabe des/ der Tarifvert -rages, -träge
|
(2.Zusammenwirken
mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
und
Arbeitgebervereinigungen) zum |
= hier steht
ausdrücklich: Der Gesetzgeber ordnet die Zusammenarbeit mit
den Verbänden
ausdrücklich an ! (Unbedingt die hinzuziehung der Gewerkschaft
beachten ! ) |
| (3.Wohl
der
Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.) |
= beachtet bitte unbedingt
die Nennung, den Wortlaut und die Reihenfolge des Textes,
das Wohl
der Arbeitnehmer steht hier ( nicht zufällig), beachtet hierzu
Artikel 14 Eigentum - Erbrecht -
Enteignung
(2) Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.) |
| Kommentierung : |
zu
§ 2 Abs. 2 |
(1)Zur Wahrnehmung der in
diesem Gesetz genannten Aufgaben und
Befugnisse
der im
Betrieb
vertretenen Gewerkschaften
ist deren Beauftragten nach
Unterrichtung des Arbeitgebers
oder
seines Vertreters Zugang zum
Betrieb zu gewähren |
= auch hier wieder - Beteiligung
der Gewerkschaft und Zugangsrecht
in den Betrieb (unabgingbar)
|
| (2/1)soweit
dem nicht unumgängliche
Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften
oder der Schutz von |
=(2/1) wird in der Praxis
kaum vorkommen (Terminabsprache beachten) |
| (2/2)Betriebsgeheimnissen
entgegenstehen. |
= (2/2) Betriebsgeheimnis
(auch Geschäftsgeheimnis)
Bundesverwaltungsgericht
definierte im Jahr 2005: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind im Zusammenhang mit dem
Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder
Vorgänge, die nur
einem begrenzten Personenkreis bekannt, für
Außenstehende aber
wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder
Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis
durch
Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem
Nachteil gereichen
kann.
Allgemein
bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als
solche
bezeichnet
(vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987
- 3 AZR 474/ 86 -
BAGE 57, 159, Urteil vom
16. März 1982 - 3 AZR 83/ 79 - BAGE 41, 21;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 8. November 2000 - 13 B 15/ 00 -
RTkom 2001, 168).
Fundstelle Wikipedia |
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