§
19 Wahlanfechtung
(1)
Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden,
wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verstoßen worden
ist
und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist,
es
sei denn,
dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte
(2)
Zur Anfechtung berechtigt sind
mindestens drei Wahlberechtigte,
eine
im Betrieb vertretene Gewerkschaft
oder
der Arbeitgeber.
Die
Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von
zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
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zu $ 19 BetrVG |
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(1)
Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden,
es
sei denn,
dass
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte
(2) Zur Anfechtung berechtigt
sind
mindestens drei Wahlberechtigte,
eine
im Betrieb vertretene Gewerkschaft
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ob
das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte ist
vom einzelnen kaum festzustellen:
Unbedingt
Kontakt mit der
Gewerkschaft
aufnehmen,
die, das Wahlverfahren überprüfen wird,
und ggf. ein Feststellungsverfahren einleiten wird
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| Die
Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von
zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. |
Unbedingt Frist
beachten |