br
Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung

che


che-2
Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

unsere internen Seiten
Gesetze
Urteile
Praxis
Arbeiterbewegung
restliches
Arbeitsrecht
Newsletter
Presse
Links
Software

unsere Nr. 1
in Rechtsfragen

felser

unsere externen Seiten
Personalraete
Wiki
AGG
AGG Gesetz
AGG- Recht
AGG-Verband
Austauschforum
Blogs
Kuriositäten
Linkseite
Arbeit
Arbeitsberatung
Coaching
Mediation

Impressum
Disclaimer












Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 19 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, 
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, 

die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist 
und 
eine Berichtigung nicht erfolgt ist, 

es sei denn, 
dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte 

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind 
mindestens drei Wahlberechtigte, 
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft 
oder 
der Arbeitgeber. 

Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung : zu $ 19 BetrVG

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, 

es sei denn, 
dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte 

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind 
mindestens drei Wahlberechtigte, 
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft 
ob das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte ist vom einzelnen kaum festzustellen:
Unbedingt Kontakt mit der
Gewerkschaft aufnehmen,
die, das Wahlverfahren überprüfen wird,
und ggf. ein Feststellungsverfahren einleiten wird

Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Unbedingt Frist beachten


Betriebsraetebox weiterempfehlen 


alle unsere internen und externen Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche