§
18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1)
Sind die Wahlen nach § 13
Abs. 1 und nach § 5
Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten,
so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach
Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch
zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu
unterrichten, welche Angestellten sie den
leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die
Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen
Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den
Wahlvorständen kein Einvernehmen
über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung
eine Einigung zu versuchen. Soweit
eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend
ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste
einzutragen.
(2)
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler
spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen
erneut eine Verständigung der Wahlvorstände
über die
Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat
den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen,
insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos,
so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Auf die Person des Vermittlers müssen sich die
Wahlvorstände
einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter
des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder
Konzerns oder der Arbeitgeber
bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die
Wahlvorstände je eine Person
als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler
tätig wird.
(4)
Wird mit der Wahl nach § 13
Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine
Wahl nach dem
Sprecherausschussgesetz
eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss
entsprechendAbsatz
1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen
über die Zuordnung besteht, hat der
Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des
Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren
teilnehmen. Wird mit der Wahl nach
§ 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes
nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten
die Sätze 1 und
2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5)
Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die
Anfechtung der Betriebsratswahl oder
der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit
sie darauf gestützt wird, die Zuordnung
sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung
offensichtlich fehlerhaft ist.
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