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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, 
sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 

Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, 
so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, 
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern 

oder 

einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, 
ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, 
so können der Arbeitgeber, 
jeder beteiligte Betriebsrat,
jeder beteiligte Wahlvorstand 

oder

eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft 

eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, 
stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. 

Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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Kommentierung : zu $ 18 BetrVG
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, 
sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 
unverzüglich -
bedeutet = ohne schuldhaftes Verzögern

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