§
18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Der
Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
einzuleiten,
sie
durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.
Kommt
der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach,
so ersetzt
ihn das Arbeitsgericht auf Antrag
des Betriebsrats,
von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern
oder
einer
im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft. § 16
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist
zweifelhaft,
ob
eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
vorliegt,
so können der Arbeitgeber,
jeder beteiligte
Betriebsrat,
jeder beteiligte Wahlvorstand
oder
eine
im Betrieb
vertretene Gewerkschaft
eine
Entscheidung
des Arbeitsgerichts beantragen.
(3)
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand
öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,
stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den
Arbeitnehmern des Betriebs bekannt.
Dem
Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine
Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu $ 18 BetrVG |
(1) Der
Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
einzuleiten,
sie
durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. |
unverzüglich -
bedeutet = ohne schuldhaftes Verzögern |