§
17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im
Fall des § 14 a finden die §§ 16 und 17 mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. Die
Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf
vier Wochen und die
des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
auf drei
Wochen verkürzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine
Anwendung.
3.
In den Fällen des § 17
Abs. 2 wird
der Wahlvorstand in
einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden
Arbeitnehmer gewählt.
Für
die Einladung zu der
Wahlversammlung gilt § 17
Abs. 3 entsprechend.
4.
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung
keine
Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung
kein Wahlvorstand gewählt wird.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu $ 17a BetrVG |
| 1. Die
Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf
vier
Wochen und |
(1)
Spätestens zehn
Wochen vor
Ablauf seiner Amtszeit bestellt der
Betriebsrat einen aus drei
Wahlberechtigten
bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. |
| die
des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
auf drei
Wochen verkürzt. |
(2)
Besteht acht
Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht
auf Antrag von
mindestens drei Wahlberechtigten oder
einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft;
siehe
Kommentierung in § 17 BetrVG
(3) Besteht acht
Wochen vor
Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat
oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den
Wahlvorstand bestellen. Absatz
1 gilt entsprechend. |