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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14 a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

   1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

   2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

   3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. 

Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

   4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.


zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung : zu $ 17a BetrVG
 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und  (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei
Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 
die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder

einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; 
siehe Kommentierung in § 17 BetrVG

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

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