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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, 
kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat 

oder, 

falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einenWahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, 
so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. 

Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung : zu $ 17 BetrVG
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können
drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
Unbedingt Kontakt mit der
Gewerkschaft aufnehmen
- schützt ggf. vor Sanktionen -
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt
oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Unbedingt Kontakt mit der
Gewerkschaft aufnehmen
- schützt ggf. vor Sanktionen -

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