§
17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1)
Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Satz 1 erfüllt,
kein Betriebsrat, so bestellt
der Gesamtbetriebsrat
oder,
falls
ein solcher nicht besteht, der
Konzernbetriebsrat einenWahlvorstand. § 16
Abs. 1 gilt entsprechend.
(2)
Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein
Konzernbetriebsrat,
so
wird in einer Betriebsversammlung von
der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand
gewählt;
§ 16 Abs. 1 gilt
entsprechend.
Gleiches
gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die
Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz
1 unterlässt.
(3)
Zu dieser Betriebsversammlung können drei
wahlberechtigte
Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge
für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4)
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder
wählt
die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand,
so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern
oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt
entsprechend.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu $ 17 BetrVG |
(3)
Zu dieser Betriebsversammlung können
drei wahlberechtigte
Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb
vertretene Gewerkschaft einladen und
Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. |
Unbedingt
Kontakt mit der
Gewerkschaft aufnehmen
- schützt ggf. vor Sanktionen - |
(4)
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt
oder wählt
die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand,
so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei
wahlberechtigten Arbeitnehmern
oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
Unbedingt
Kontakt mit der
Gewerkschaft aufnehmen
- schützt ggf. vor Sanktionen - |