§
16 Bestellung des Wahlvorstands
(1)
Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der
Betriebsrat einen aus drei
Wahlberechtigten
bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Der
Betriebsrat kann die
Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
erforderlich
ist.
Der
Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von
Mitgliedern bestehen.
Für
jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner
Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
In
Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen
dem Wahlvorstand Frauen und Männer
angehören.
Jede
im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann
zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden
Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand
entsenden, sofern ihr nicht
ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2)
Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht
auf Antrag von
mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft;
Absatz
1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge
für die Zusammensetzung des Wahlvorstands
gemacht werden.
Das
Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der
Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer
des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn
dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3)
Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein
Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat
oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den
Wahlvorstand bestellen. Absatz
1 gilt entsprechend.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu $ 16 BetrVG |
Besteht
acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
des Betriebsrats kein
Wahlvorstand,
so bestellt ihn das Arbeitsgericht
auf Antrag
von mindestens drei Wahlberechtigten oder
einer
im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft; |
Unbedingt
Kontakt mit der
Gewerkschaft aufnehmen
- schützt ggf. vor Sanktionen - |