§
15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
(1)
Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der
einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen
Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer
zusammensetzen.
(2)
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss
mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus
mindestens drei Mitgliedern besteht.