§
14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1)
In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren
gewählt.
Auf
einer ersten
Wahlversammlung wird
der Wahlvorstand nach § 17a
Nr. 3 gewählt.
Auf
einer zweiten
Wahlversammlung wird
der
Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
statt.
(2) Wahlvorschläge
können bis zum Ende der Wahlversammlung zur
Wahl des Wahlvorstands nach § 17a
Nr.
3 gemacht werden;
für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der
Maßgabe,
dass für Wahlvorschläge,
die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden,
keine Schriftform
erforderlich ist.
(3) Ist der
Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis
fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a
Nr. 1 in Verbindung mit
§ 16 vom Betriebsrat,
Gesamtbetriebsrat
oder Konzernbetriebsrat
oder
nach § 17a
Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt,
wird der Betriebsrat abweichend
von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer
Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt.
Wahlvorschläge
können bis eine Woche
vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; §
14 Abs. 4
gilt unverändert.
(4)
Wahlberechtigten Arbeitnehmern,
die an der Wahlversammlung zur Wahl
des Betriebsrats nicht teilnehmen
können,
ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben
mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten
Arbeitnehmern
können
der
Wahlvorstand und der
Arbeitgeber
die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
vereinbaren.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu $ 14 a BetrVG |
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(5) In Betrieben
mit in der Regel
51 bis 100 wahlberechtigten
Arbeitnehmern
können
der
Wahlvorstand und der
Arbeitgeber
die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
vereinbaren.
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können
= nur einvernehmlich,
ansonsten gilt:
§
14 BetrVG |