§
14 Wahlvorschriften
(1)
Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt.
(2) Die Wahl
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird
oder
wenn
der Betriebsrat
im vereinfachten Wahlverfahren
nach § 14 a zu wählen
ist.
(3) Zur Wahl des
Betriebsrats können die wahlberechtigten
Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
Wahlvorschläge machen.
(4)
Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer,
mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet
sein;
in
Betrieben mit in der Regel bis
zu zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmer genügt die
Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.
In
jedem
Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigten
Arbeitnehmer.
(5) Jeder
Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen
unterzeichnet sein.
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