Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
130 Öffentlicher Dienst
Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des
Bundes, der Länder, der
Gemeinden
und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
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