§
13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die
regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre
in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
Sie
sind
zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach
§ 5 Abs.
1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2)
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu
wählen,
wenn
1. mit
Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl
der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer
um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen
oder
gesunken ist,
2. die
Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher
Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene
Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der
Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen hat,
4. die
Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5 der
Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst
ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3)
Hat außerhalb des für die
regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl
stattgefunden,
so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten
Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen
neu zu wählen.
Hat
die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des
für die regelmäßigen Betriebsratswahlen
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der
Betriebsrat in dem übernächsten
Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu
wählen.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
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zu § 13 BetrVG |
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(2)
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu
wählen,
wenn
1. mit
Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet,
die Zahl
der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer
um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen
oder
gesunken ist,
2. die
Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher
Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene
Zahl der Betriebsratsmitglieder
gesunken ist,
3. der
Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen
Rücktritt
beschlossen hat,
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In
den Fällen des
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der
Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat
gewählt
und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
siehe hierzu:
§
22 BetrVG |