Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats
oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer
behindert
oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewährung oder Versprechen
von
Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend-
und
Auszubildendenvertretung,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1
bezeichneten
Vertretungen
der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8
bezeichneten tariflichen
Schlichtungsstelle,
der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des
Wirtschaftsausschusses
behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats,
der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der
Konzern-Jugend-
und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1
bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76
Abs. 8 bezeichneten
Schlichtungsstelle,
der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des
Wirtschaftsausschusses
um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach §
80 Abs. 2 Satz 3 um
ihrer
Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der
Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten
Vertretungen der Arbeitnehmer,
des
Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft verfolgt.
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