Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1)
Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111
Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von
Arbeitnehmern,
so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1.
in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom
Hundert der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer,
aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250
Arbeitnehmern 20 vom Hundert der
regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500
Arbeitnehmern 15 vom Hundert der
regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom
Hundert der regelmäßig
beschäftigten
Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten
Gründen entlassen
werden
sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen
der Betriebsänderung veranlasste
Ausscheiden
von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2)
§ 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines
Unternehmens in den ersten vier Jahren
nach
seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im
Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung
von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt
der Gründung ist die
Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung
dem Finanzamt mitzuteilen ist.
zum
Inhaltsverzeichnis