Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 111
Betriebsänderungen
In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Unternehmer
den
Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder
erhebliche
Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten und die
geplanten
Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der
Betriebsrat kann in Unternehmen mit
mehr
als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater
hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt
entsprechend;
im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als
Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1
gelten
1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von
wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von
Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des
Betriebszwecks oder
der
Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren.
zum
Inhaltsverzeichnis