§
11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat
ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren
Arbeitnehmern,
so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder
der nächst niedrigeren Betriebsgröße
zugrunde zu
legen.
zum
Inhaltsverzeichnis
| Kommentierung
: |
zu § 11 BetrVG |
Hat
ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von
wählbaren
Arbeitnehmern,
so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder
der nächst niedrigeren
Betriebsgröße
zugrunde zu
legen. |
Wahlberechtigung
§
7 BetrVg
Betriebsgröße
§
9 BetrVg
Beachtet bitte auch:
Kommentierung in
§
5 BetrVg zum
Arbeitnehmerbegriff |