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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern
so ist  die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

zum Inhaltsverzeichnis

Kommentierung : zu § 11 BetrVG
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von
wählbaren Arbeitnehmern

so ist  die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren
Betriebsgröße
zugrunde zu legen.
Wahlberechtigung
§ 7 BetrVg

Betriebsgröße
§ 9 BetrVg

Beachtet bitte auch:
Kommentierung in
§ 5 BetrVg zum
Arbeitnehmerbegriff



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