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Seien wir realistisch,
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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen
dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt
hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80
Abs. 4
gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung
der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.

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