Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§
109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird
eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des
Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen
dem
Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder
nur ungenügend erteilt und kommt
hierüber
zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die
Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die
Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung
erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80
Abs.
4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat
eine anderweitige Wahrnehmung
der
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1
entsprechend.
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