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Betriebsverdassungsgesetz
§ 1 Errichtung von Betriebsräten

auch im Betriebs-/Personalraete Wiki

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.


(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet,

wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden

oder

2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.


Kommentierung : zu § 1 Abs 1

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. siehe hierzu § 7 BetrVG

Kommentierung : zu § 1 Abs. 2 Zi. 2.

wesentlich ändert. = unbestimmter Rechtsbegriff, - Entscheidungsspielraum des Betriebsrates !

siehe hierzu :

Betriebsänderung: nach § 613a BGB


Tenor: Urteile:

Die Putzfrau als Betriebsteil
Internationales Recht
EuGH Rs C 392/92
Betrieb oder Betriebsteil BAG 8 AZR 156/95 (A)
Ansprüche eines Arbeitnehmers, Betriebsübergang BAG 3 AZR 535/94
Die roten Zahlen einer Abteilung reichen nicht aus, um eine Änderungskündigung zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr die Gefährdung des gesamten Betriebs BAG 2 AZR 91/98
Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung -
Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag
7. Senat      10.11.2004
7 ABR 17/04




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