Betriebsverdassungsgesetz
§ 1 Errichtung von Betriebsräten |
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(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt.
Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet,
wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel
sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden
oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem
Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung
beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei
die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Kommentierung :
zu § 1 Abs 1
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt.
Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. siehe hierzu § 7 BetrVG
Kommentierung :
zu § 1 Abs. 2 Zi. 2.
wesentlich ändert.
= unbestimmter Rechtsbegriff,
- Entscheidungsspielraum
des Betriebsrates !
siehe hierzu :
Betriebsänderung: nach § 613a BGB
Tenor:
Urteile:
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Die Putzfrau als Betriebsteil
Internationales Recht |
EuGH Rs C 392/92 |
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Betrieb oder Betriebsteil |
BAG 8 AZR 156/95 (A) |
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Ansprüche eines Arbeitnehmers, Betriebsübergang |
BAG 3 AZR 535/94 |
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| Die roten Zahlen einer Abteilung reichen nicht aus, um eine Änderungskündigung zu begründen.
Voraussetzung ist vielmehr die Gefährdung des gesamten Betriebs |
BAG 2 AZR 91/98 |
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Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung -
Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag
7. Senat 10.11.2004 |
7 ABR 17/04 |
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