BAG, vom
15.12.1987- Aktenzeichen 3 AZR 474/86
BGB §§ 611 ff.
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses;
(g) Gegenstand und Reichweite;
(h) Notwendigkeit eines gesondert zu vereinbarenden Wettbewerbsverbots
für den Fall, daß der Arbeitnehmer Kunden des
ehemaligen
Arbeitgebers nicht umwerben soll.
»... Aus einem Arbeitsverhältnis können
sich auch
Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen.
...
[Insoweit] sind ArbNehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu
wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen,
die im
Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng
begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen
des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH, AP
Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 [hier: VI (610) 162 a]).
Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf,
insbesondere [auf] Herstellung und Herstellungsverfahren;
Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen
Geschäftsverkehr des Unternehmens .. . Von der Verpflichtung
des
ArbNehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des
Arbeitsverhältnisses [hinaus] zu wahren, ist der Senat auch in
[der oben zitierten] Entscheidung ausgegangen. Die
Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auch auf
Geschäftsgeheimnisse.
Die Bekl. verkennt aber, daß sich der Inhalt der
Verschwiegenheitspflicht nur auf die geheimzuhaltende Tatsache bezieht.
Der ArbNehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im
Betrieb
erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21) und
Geschäftsgeheimnisse. Hierzu mögen Kundenlisten,
Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack und ähnliche
Umstände gehören (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 12.
Aufl., UWG, § 17 Rdn. 9 ..).
Diese Kenntnisse darf der angestellte Verkäufer nicht
veräußern und auf diese Weise für sich
verwerten.
Dagegen folgt aus der Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes
Verbot, Kunden seines ehemaligen ArbGebers zu umwerben. Insoweit bedarf
es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll .. .
Für die Einschränkung der gewerblichen
Tätigkeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz die
Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zur Verfügung gestellt
(BAGE
7, 239, 244). ...«
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