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BAG, vom 15.12.1987- Aktenzeichen 3 AZR 474/86


BGB §§ 611 ff.
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
(g) Gegenstand und Reichweite;
(h) Notwendigkeit eines gesondert zu vereinbarenden Wettbewerbsverbots für den Fall, daß der Arbeitnehmer Kunden des ehemaligen Arbeitgebers nicht umwerben soll.

»... Aus einem Arbeitsverhältnis können sich auch Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. ... [Insoweit] sind ArbNehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH, AP Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 [hier: VI (610) 162 a]). Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere [auf] Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens .. . Von der Verpflichtung des ArbNehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des Arbeitsverhältnisses [hinaus] zu wahren, ist der Senat auch in [der oben zitierten] Entscheidung ausgegangen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsgeheimnisse.
Die Bekl. verkennt aber, daß sich der Inhalt der Verschwiegenheitspflicht nur auf die geheimzuhaltende Tatsache bezieht. Der ArbNehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21) und Geschäftsgeheimnisse. Hierzu mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack und ähnliche Umstände gehören (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 12. Aufl., UWG, § 17 Rdn. 9 ..).
Diese Kenntnisse darf der angestellte Verkäufer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Dagegen folgt aus der Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen ArbGebers zu umwerben. Insoweit bedarf es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll .. . Für die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zur Verfügung gestellt (BAGE 7, 239, 244). ...«




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