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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


8. 

§ 9 wird wie folgt gefasst;

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5        bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus   einer Person,
21      bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus   3 Mitgliedern,
51      bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus   5 Mitgliedern,
101    bis 200 Arbeitnehmern aus   7 Mitgliedern,
201    bis 400 Arbeitnehmern aus   9 Mitgliedern,
401    bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701    bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1001  bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

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Helmuth Waasem
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