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nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


53.
In  § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," die Wörter "der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt und wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1" ersetzt.


§ 79
    
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1  gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
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