![]() |
Gesetze Urteile Praxis Restliches Lyrik Links Arbeitsrecht nach Stichwort |
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
52.
§ 78 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," werden die Wörter "der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt. b) Die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe "§ 3 Abs.1" ersetzt. c) Nach der Angabe "(§ 86)" werden die Wörter "sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)" eingefügt. Neu
§ 78 Schutzbestimmungen Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. zum Betriebsverfassunsgesetz ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
| Impressum Verantwortlich: Helmuth Waasem E - Mail waasem@t.online.de Rechtliche Hinweise/Disclaimer |