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nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)



52. 
§ 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," werden die Wörter "der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt.

b) Die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe "§ 3 Abs.1" ersetzt.

c) Nach der Angabe "(§ 86)" werden die Wörter "sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)" eingefügt.

Neu

§ 78 Schutzbestimmungen

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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