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Arbeitsrecht
nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


7.

In  § 7 werden hinter dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "des Betriebs" eingefügt und folgender Satz angefügt:

"Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."

Neu

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
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