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nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


45. 
§ 65 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
   
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

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§ 65 Geschäftsführung

(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen
abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein
beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

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