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nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


44. 
§ 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "geheimer" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und gemeinsamer" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 bis 5" und die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7" durch die Angabe "§ 16 Abs.1 Satz 4 bis 6" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2" ein Komma und die Angabe "Abs. 3 Satz 1" eingefügt, die Wörter "mit der Maßgabe, daß " werden durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Wort "Arbeitsgericht" wird das Wort "kann" eingefügt sowie das Wort "kann" am Ende des Satzes gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt
auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt."


e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend."

Neu

§ 63 Wahlvorschriften

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.

(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der
Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden. 

(4) In Betrieben mit in der Regel fünf  bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.

zum Betriebsverfassunsgesetz

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