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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 44.
§ 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "geheimer" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und gemeinsamer" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 bis 5" und die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7" durch die Angabe "§ 16 Abs.1 Satz 4 bis 6" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2" ein Komma und die Angabe "Abs. 3 Satz 1" eingefügt, die Wörter "mit der Maßgabe, daß " werden durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Wort "Arbeitsgericht" wird das Wort "kann" eingefügt sowie das Wort "kann" am Ende des Satzes gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt." e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend." Neu
§ 63 Wahlvorschriften (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat
den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der
Jugend- und
(3)
Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens
sechs Wochen vor Ablauf der (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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