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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


42a.
Nach  § 59 wird folgender  § 59a eingefügt:

§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

Neu

§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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