br-buttonbr-banner



Home
Userbereich


Gesetze

Urteile

Praxis

Restliches

Lyrik

Links

Arbeitsrecht
nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


41.  
§ 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat." angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

Neu

§ 58 Zuständigkeit

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

zum Betriebsverfassunsgesetz

zum Inhaltsverzeichnis



Google
 



Impressum Verantwortlich:
Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

Rechtliche Hinweise/Disclaimer