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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


36. 
§ 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat." angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 27 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe "§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

Neu

§ 50 Zuständigkeit

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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