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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 31.
In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern "sachliche Mittel" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Informations- und Kommunikationstechnik sowie" eingefügt. Neu
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2)
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und
Kommunikationstechnik sowie ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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