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Arbeitsrecht
nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


31.
In  § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern "sachliche Mittel" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Informations- und Kommunikationstechnik sowie" eingefügt.

Neu

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

zum Betriebsverfassunsgesetz

zum Inhaltsverzeichnis



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Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

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