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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


 27.

In  § 31 werden die Wörter "oder der Mehrheit einer Gruppe" gestrichen.

Neu

§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

zum Betriebsverfassunsgesetz

zum Inhaltsverzeichnis



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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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