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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


24. 

§ 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "weitere" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs.1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 1 gilt" ersetzt.

Neu

§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs.1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Absatz 1 gelten entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

zum Betriebsverfassunsgesetz

zum Inhaltsverzeichnis



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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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