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nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


21. 

§ 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2" eingefügt und in Satz 3 wird die Angabe "der §§ 10 und 12" durch die Angabe "des § 15 Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Neu

§ 25 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(3) (aufgehoben)

zum Betriebsverfassunsgesetz

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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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