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Arbeitsrecht
nach Stichwort




Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)


20. 

§ 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Neu

§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

   1. Ablauf der Amtszeit,

   2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,

   3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

   4. Verlust der Wählbarkeit,

   5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,

   6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

zum Betriebsverfassunsgesetz

zum Inhaltsverzeichnis



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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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