![]() |
Gesetze Urteile Praxis Restliches Lyrik Links Arbeitsrecht nach Stichwort |
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 17.
§ 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "des Betriebsrats," eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist" durch die Wörter "eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt" ersetzt und die Wörter "vor der Wahl" gestrichen. Neu
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. zum Betriebsverfassunsgesetz ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
| Impressum Verantwortlich: Helmuth Waasem E - Mail waasem@t.online.de Rechtliche Hinweise/Disclaimer |