BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.1.2006, 5 AZR 97/05
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Tenor
1. Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt
vom 6. Oktober 2004 - 3 Sa 749/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.
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Der Kläger war beim Beklagten seit 1991 als Tankwart zu einem
Bruttomonatsverdienst von zuletzt 1.380,00 Euro beschäftigt. Er
war im Schichtdienst tätig und leistete auch Sonn- und
Feiertagsarbeit. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich
beendet.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm
für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 11 Abs. 2 iVm.
§ 6 Abs. 5 ArbZG Zuschläge.
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Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.126,38 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in
bestimmter Staffelung zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers bezüglich der noch in Streit
stehenden Sonn- und Feiertagszuschläge zurückgewiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
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I. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrten
Zuschläge. Der Kläger kann auch nicht nach dem Tarifvertrag
für das Tankstellen- und Garagengewerbe Sonn- und
Feiertagszuschläge verlangen. Der Tarifvertrag findet auf das
Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Nach den bindenden
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist
der Beklagte nicht tarifgebunden.
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II. Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge.
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1. Nach § 11 Abs. 2 ArbZG gelten für die Beschäftigung
an Sonn- und Feiertagen die §§ 3 bis 8 ArbZG entsprechend.
§ 11 Abs. 2 ArbZG enthält eine Rechtsgrundverweisung.
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a) Nach der Gesetzessystematik kommen die §§ 3 bis 8 ArbZG
nur bei einer Beschäftigung an Werktagen unmittelbar zur
Anwendung. Diese Vorschriften stehen im Zweiten Abschnitt des
Arbeitszeitgesetzes. Dort sind die werktägliche Arbeitszeit und
arbeitsfreie Zeiten geregelt. § 11 ArbZG steht demgegenüber
im Dritten Abschnitt “Sonn- und Feiertagsruhe”. Soweit nach
den Vorschriften des Dritten Abschnitts Sonn- und Feiertagsarbeit
zulässig ist, verweist § 11 Abs. 2 ArbZG bei der
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf die
§§ 3 bis 8 ArbZG. Erst dadurch wird die Geltung dieser
Arbeitsschutzbestimmungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit bewirkt (vgl.
Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 11 Rn. 12; Neumann/Biebl ArbZG 14.
Aufl. § 11 ArbZG Rn. 5; Schliemann in Schliemann/Meyer
Arbeitszeitrecht 2. Aufl. Rn. 687 f.; Anzinger/Koberski ArbZG 2. Aufl.
§ 11 Rn. 19; Buschmann/Ulber ArbZG 4. Aufl. § 11 Rn. 5) .
Auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit gelten ua. der Acht-Stunden-Tag
(§ 3 ArbZG) und die Mindestruhezeiten (§ 5 ArbZG).
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b) Die in § 11 Abs. 2 ArbZG enthaltene Verweisung auf § 6
Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und
Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf
eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat
(Baeck/Deutsch aaO § 11 Rn. 14; Neumann/Biebl aaO) . Durch die
Verweisung in § 11 Abs. 2 ArbZG entsteht jedoch kein Anspruch auf
einen gesetzlichen Sonn- und Feiertagszuschlag. Vielmehr hat der
Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG
einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Hierdurch soll aus Gründen
des Arbeitsschutzes ein Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit
erfolgen (BT-Drucks. 12/5888 S. 30) . Demgegenüber bezweckt §
11 Abs. 2 ArbZG, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer die §§ 3 bis 8 ArbZG auch auf die
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen anzuwenden
(BT-Drucks. 12/5888 S. 29) . Der systematische Zusammenhang und die
unterschiedlichen Zwecke der Absätze 2 und 3 des § 11 ArbZG
schließen die Annahme eines in § 11 Abs. 2 ArbZG geregelten
gesetzlichen Zuschlags für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus.
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2. Eine Anrufung des Großen Senats nach § 45 Abs. 2 ArbGG
ist nicht veranlasst. Der Senat weicht nicht entscheidungserheblich von
dem vom Kläger angezogenen Urteil des Sechsten Senats vom 27.
Januar 2000 (- 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22) ab. Der Kläger
jenes Verfahrens hatte seine im Ergebnis abgewiesene Klage nicht auf
gesetzliche Sonn- und Feiertagszuschläge gestützt (27. Januar
2000 - 6 AZR 471/98 - aaO, zu II 1 d der Gründe) . Ob dem Urteil,
wie der Kläger meint, entnommen werden kann, aus § 11 Abs. 2
ArbZG ergebe sich ein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und
Feiertagszuschläge, bedarf deshalb keiner Erörterung.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck
Bull
Mandrossa